Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO
Vereinbarung zwischen dem Verantwortlichen:
[FIRMENNAME]
[ANSCHRIFT]
[PLZ],[ORT]
[LAND]
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(nachstehend Auftraggeber genannt)
|
und dem Auftragsverarbeiter:
Homepage Helden GmbH
Poststraße 20
20354 Hamburg
Deutschland
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(nachstehend Auftragnehmer genannt) |
wird folgende Vereinbarung geschlossen und ersetzt etwaige vorherige Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung zum gleichen Zweck:
§ 1.Auftragsgegenstand, verarbeitete Daten und betroffene Personengruppen
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Der Auftraggeber lässt durch den Auftragnehmer auf Grundlage der Anlage A personenbezogene
Daten im Auftrag verarbeiten. Zur Durchführung des Vertrags beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit
einer Verarbeitung im Auftrag gem. Art. 28 DSGVO.
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Ziel der Verarbeitung personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer ist die Erbringung der in Anlage
A aufgeführten Leistungen. Auftragsgegenstand, Kategorien verarbeiteter Daten und betroffene
Personengruppen werden detailliert in Anlage A geregelt.
§ 2. Beginn und Laufzeit der Vereinbarung
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Diese Vereinbarung tritt mit Abschluss in Kraft und endet im Regelfall mit Beendigung des zugrundeliegenden
Hauptvertrages laut AGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
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Eine vom Hauptvertrag isolierte Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich, es sei denn diese Vereinbarung
oder zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen etwas anderes. In diesem Fall ist der Auftragnehmer nach
Kündigung dieser Vereinbarung zur Kündigung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt berechtigt.
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Diese Vereinbarung gilt unbeschadet der Absätze (1) und (2) so lange, wie der Auftragnehmer personenbezogene
Daten des Auftraggebers verarbeitet. Hierzu gehören auch zu Zwecken der Datensicherheit oder der
Datenschutzkontrolle verarbeitete Daten (z. B. Backups).
§ 3. Ort der Auftragsverarbeitung, internationale Datentransfers
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Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
statt.
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Jede Verlagerung in ein Drittland und jede Änderung an den vereinbarten Garantien bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Auftraggebers oder dessen dokumentierter Weisung. Sie dürfen nur erfolgen, wenn die besonderen
Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
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Soweit der Auftraggeber eine Datenübermittlung an Dritte in ein Drittland anweist, ist er für die Einhaltung von
Kapitel V der DSGVO verantwortlich.
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Die Verarbeitung von diesem Vertrag unterliegenden Daten in Privatwohnungen ist zulässig. Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, dass angemessene und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gem. § 7
getroffen werden, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ist zudem
dafür verantwortlich, die erforderlichen Besichtigungs- und Kontrollrechte des Auftraggebers nach § 9 für
diesen durchzuführen. Der Auftragnehmer wird auf erstes Anfordern Auskunft über die Ergebnisse der notwendigen
Inspektionen erteilen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass auch die anderen Bewohner der jeweiligen Privatwohnung
über diese Regelung informiert und mit dieser einverstanden sind. Kann das Besichtigungs- und Kontrollrecht für
den Auftraggeber nicht gewährleistet werden, so hat der Auftragnehmer zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in
Privatwohnungen unterbleibt.
§ 4. Verantwortlichkeit und Weisungsrecht des Auftraggebers
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Der Auftraggeber ist für die Zwecke der Auftragsverarbeitung der Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7
DSGVO. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere für die
Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Daten an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der
Datenverarbeitung durch diesen, verantwortlich.
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Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten zu erteilen. Diese Weisungen können auch vom Hauptvertrag abweichen. Weisungen
können mündlich oder in Textform erfolgen.
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Mündliche Weisungen des Auftraggebers sind durch diesen unverzüglich, mind. in Textform zu bestätigen.
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Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn er der Auffassung ist,
eine Weisung verstoße gegen für ihn geltende gesetzliche Regelungen zum Datenschutz.
Solange die Parteien die Bedenken des Auftragnehmers nicht ausgeräumt
haben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung auszusetzen. Wenn die
Parteien keine Einigung erzielen können und der Auftraggeber an seiner Weisung festhält, ist der Auftragnehmer
zu einer Kündigung dieser Vereinbarung mit angemessener Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll,
berechtigt. Sofern in diesem Fall der Hauptvertrag nicht durchgeführt werden kann, ist der Auftraggeber
berechtigt diesen zu kündigen, wenn der Hauptvertrag nur mittels Umsetzung der rechtswidrigen Weisung
durchgeführt werden könnte und dies für keine Partei bei Vertragsschluss erkennbar war.
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Sofern der Auftragnehmer der Auffassung sein sollte, eine Weisung des Auftraggebers aus technischen Gründen
nicht befolgen zu können, wird er den Auftraggeber hierüber in Textform informieren und sich unverzüglich zum
weiteren Vorgehen mit diesem abstimmen.
§ 5. Pflichten des Auftragnehmers
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Jegliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich entsprechend den Vorgaben des
Hauptvertrags, entsprechend dieser Vereinbarung, sowie den ggf. vom Auftraggeber erteilten Weisungen. Dies gilt
auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale
Organisation. Dieser Absatz (1) gilt nicht, wenn der Auftragnehmer zu der Verarbeitung durch das Recht der
Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende
Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
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Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benannt hat. Als
Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer Herr Tobias Mauß, Mauß Datenschutz GmbH, E-Mail
datenschutz@datenschutzbeauftragter-hamburg.de, Telefon 040 / 69702852, bestellt. Jegliche Änderung bezüglich
der Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
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Der Auftragnehmer hat die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit zu
verpflichten, sofern sie nicht bereits einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut zu machen. Der Umfang der Verpflichtung
hat in einem angemessenen Verhältnis zu den verarbeiteten Daten und den Folgen einer etwaigen Verletzung des
Schutzes der personenbezogenen Daten zu stehen. Sie hat sich ferner auf alle personenbezogenen Daten zu
beziehen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeitet. Der Inhalt und die Tatsache der Verpflichtung
ist dem Auftraggeber auf Wunsch nachzuweisen. Etwaige weitergehende Verpflichtungen, die aus einer gesondert
zwischen den Parteien abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung folgen, bleiben hiervon unberührt.
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Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur
Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten
unterstützen. Hierfür wird er insbesondere die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Leistungen erbringen.
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Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
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Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen einer
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz informieren, soweit sich diese auf im Rahmen dieser Vereinbarung
verarbeiteten Daten beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der
Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
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Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, einem
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder
einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgesetzt ist, wird ihn der Auftragnehmer nach
besten Kräften unterstützen.
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Soweit erforderlich unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Durchführung einer
Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und wird ihm alle hierfür aus seiner Sphäre erforderlichen
Informationen und Nachweise überlassen. Er ist entsprechend verpflichtet, wenn der Auftraggeber eine vorherige
Konsultation nach Art. 36 DSGVO mit einer Aufsichtsbehörde durchführen muss. Für diese Unterstützungsleistung
kann der Auftragnehmer ein angemessenes, am Zeitaufwand orientiertes Entgelt verlangen. Er darf die Erbringung
der von ihm geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergütung
anerkennt und/oder vorab leistet.
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Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den
Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt.
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Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung, Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden oder ist es zu
entsprechenden Maßnahmen gekommen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber umfassend zu
informieren, es sei denn, dies ist ihm gesetzlich nicht gestattet. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet,
alle insoweit relevanten Dritten darauf hinweisen, dass es sich bei den Daten um personenbezogene Daten handelt,
für die der Auftragsgeber Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist und er selbst nur als Auftragsverarbeiter
tätig ist.
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Diese Vereinbarung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Einhaltung anderer Vorgaben der DSGVO.
§ 6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der jeweiligen Gründe zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen oder hinsichtlich der Tätigkeit des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich der Vorgaben dieser Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz feststellt.
§ 7. Sicherheit der Verarbeitung
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Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko der Datenverarbeitung und
dem Schutzbedarf der verarbeiteten Daten angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieser Vereinbarung sind dies die in der Anlage B beschriebenen Maßnahmen.
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Der Auftragnehmer ist zur Anpassung der getroffenen Maßnahmen an geänderte technische oder rechtliche
Gegebenheiten berechtigt, Änderungen an den in Anlage B beschriebenen Maßnahmen vorzunehmen. Änderungen, die die
Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen, eine Erhöhung der
Risiken für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung Betroffenen oder generell eine Reduktion des
vereinbaren Schutzniveaus mit sich bringen könnten, bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Andere
Änderungen, insbesondere eine Verbesserung der ergriffenen Maßnahmen, können vom Auftragnehmer ohne Zustimmung
des Auftraggebers umgesetzt werden. Nach Vornahme solcher Änderungen passt der Auftragnehmer die Anlage B
entsprechend an und veröffentlicht die neue Version auf der Webseite des Auftragnehmers.
§ 8. Rechte betroffener Personen
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Der Auftragnehmer wird, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, den Auftraggeber mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der
in Kapitel 3 der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Hierfür hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer in Textform zu informieren, welche Unterstützungshandlung des Auftragnehmers er benötigt und
diesem insoweit die Daten zu überlassen, die zur Erfüllung der Anfrage erforderlich sind. Soweit eine Partei
weitere Informationen von der anderen Partei benötigt, wird sie diese unverzüglich in Textform darauf hinweisen.
Der Auftragnehmer erbringt seine Unterstützungshandlung in angemessener Frist, so dass der Auftraggeber die ihm
obliegenden Fristen, insbesondere des Art. 12 Abs. 3 DSGVO, wahren kann. Er hat den Auftraggeber unverzüglich
unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn es sich nicht in der Lage sieht, der verlangte
Unterstützungshandlung zu erbringen.
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Wenn eine betroffene Person sich zur Ausübung der diesem aus Kapitel 3 der DSGVO zustehenden Rechte unmittelbar
an den Auftragnehmer wenden sollte, wird der Auftragnehmer diese an den Auftraggeber verweisen, soweit ihm die
Zuordnung zu diesem möglich ist. Sollte ihm eine Zuordnung nicht möglich und der Auftragnehmer auch nicht als
Verantwortlicher unmittelbar gegenüber der betroffenen Person aus Kapitel 3 der DSGVO verpflichtet sein, wird er
sie darüber informieren, dass er als Auftragsverarbeiter für Dritte tätig ist und er den Dritten hinsichtlich
der betroffenen Person nicht identifizieren kann.
§ 9. Kontrollrechte des Auftraggebers
- Dem Auftraggeber stehen alle Kontrollrechte, insbesondere Inspektionen, zu, die zur Wahrung der ihm nach den Vorgaben der DSGVO obliegenden Pflichten erforderlich sind. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann nach Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch erfolgen durch Nachweis der Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, einer Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, durch Vorlage aktueller Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) sowie durch eine geeignete Zertifizierung gemäß einem IT-Sicherheits- oder Datenschutzstandard (z.B. nach VdS 10000, VdS 10010 oder BSI-Grundschutz).
- Vor-Ort-Kontrollen in den Räumen des Auftragnehmers (Inspektionen) sollen möglichst vermieden werden, hierzu soll der Auftraggeber sein Kontrollrecht bevorzugt auf Basis der in Abs. 1 genannten Dokumente ausüben. Sofern und soweit der Auftraggeber sachlich begründet (z. B. aufgrund von gem. § 6 dieser Vereinbarung festgestellten Unregelmäßigkeiten) zu dem Schluss kommt, dass Inspektionen notwendig sind, folgen diese den nachfolgenden Regelungen.
- Das Kontrollrecht ist, sofern die Umstände nichts anderes verlangen, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist und zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers auszuüben. Der Auftragnehmer ist zur Reduktion der Auswirkungen von Inspektionen auf seinen Geschäftsbetrieb berechtigt, diese mit denen anderer Auftraggeber zu verbinden, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist (z.B. gemeinsame Inspektionstermine, die in angemessener Frist durchgeführt werden). Der Auftraggeber wird Sorge dafür tragen, dass Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers nicht unverhältnismäßig zu stören.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung der Kontrollrechte auf einem von diesem beauftragten Dritten zu übertragen. Sollte der Dritte in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer stehen, hat dieser gegen dessen Tätigkeit ein Einspruchsrecht.
- Der Auftragnehmer hat an der Ausübung der Kontrollrechte im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Er darf Kontrollen durch den Auftraggeber von der Unterzeichnung einer üblichen und angemessenen Verschwiegenheitserklärung abhängig machen, soweit dies zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist.
§ 10. Unterauftragsverhältnisse
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Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich
unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der
Auftragnehmer z. B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen,
Reinigungsdienstleistungen oder Bewachungsdienstleistungen in Anspruch nimmt. Die Vernichtung und/oder
Entsorgung von Datenträgern erfolgt auftragsübergreifend und gem. DIN 66399, mindestens Sicherheitsstufe
3. Sie stellt ebenfalls kein Unterauftragsverhältnis dar.
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Wartungsleistungen, Prüfleistungen sowie Benutzerservice stellen dann ein Unterauftragsverhältnis dar, wenn sie
für IT-Systeme erbracht werden, die im Zusammenhang mit einer Leistung des Auftragnehmers nach diesem Vertrag
erbracht werden.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des
Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen
sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
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Der Auftraggeber stimmt mit Abschluss dieser Vereinbarung der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer
zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO:
| Unterauftragnehmer |
Anschrift/Land |
Leistung |
| Mittwald CM Service GmbH & Co. KG |
Königsberger Straße 6 32339 Espelkamp |
Managed Hosting von Web- und E-Mailservern, Betrieb und die Wartung der Server-Hard- und Software |
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Weitere Unterauftragnehmer: Zur Erbringung der in Anlage A spezifizierten Leistungen setzt der Auftragnehmer in Einzelfällen auch ausgewählte und zur Vertraulichkeit verpflichtete Unterauftragnehmer (Freelancer oder externe Dienstleister) ein. Der Einsatz solcher Unterauftragsverarbeiter folgt dem Verfahren bei Änderungen an der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern.
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Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vorab in Textform über Änderungen an der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern informieren.
Der Auftraggeber kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang der Information der Änderung widersprechen.
Der Auftragnehmer setzt die Änderung nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist um.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor der Änderung an der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern folgende Informationen in Textform übersenden:
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Beschreibung der geplanten Änderung;
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Name und Anschrift des Unterauftragsverarbeiters;
- welche Leistungen der Unterauftragsverarbeiter erbringen soll und welche personenbezogenen Daten und
welche Kategorie von Betroffenen hiervon betroffen sind;
- den Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen mit dem Unterauftragsverarbeiter sowie ggf. alle Nachweise
zur Einhaltung des Kapitels 5 der DSGVO;
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die vorstehenden Informationen sind ebenfalls für alle weiteren Unterauftragsverarbeiter zur Verfügung
zu stellen, die unterhalb des Unterauftragsverarbeiters entsprechende Leistungen erbringen sollen.
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Der Auftragnehmer setzt die Änderung nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist um. Im Falle eines Widerspruchs ist
der Auftragnehmer berechtigt, diese Vereinbarung mit einer Frist von mindestens einem Monat zu kündigen, sofern
die Änderung dem Auftraggeber zumutbar gewesen wäre und der Widerspruch dem Auftragnehmer unzumutbar
ist.Zumutbarkeit für den Auftraggeber ist gegeben, wenn mit der Änderung keine Nachteile für ihn zu befürchten
gewesen wären und insbesondere sichergestellt gewesen wäre, dass die Vorgaben dieser Vereinbarung und der DSGVO
bei Umsetzung der Änderung weiter eingehalten worden wären. Unzumutbarkeit für den Auftragnehmer ist gegeben,
wenn er seine Auftragsverarbeitungsleistungen als im Wesentlichen gleichförmigen Prozess für eine Vielzahl von
Auftraggebern erbringt und individuelle Abweichungen bei den Unterauftragsverarbeitern für den Auftragnehmer
nicht einfach umzusetzen sind (z.B. alle Auftraggeber nutzen dieselbe, standardisierte Softwareplattform).
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Der Auftragnehmer wird für sämtliche Unterauftragnehmer die in den Absätzen 2 und 4 des Art. 28 DSGVO genannten
Bedingungen einhalten. Er hat ferner sicherzustellen, dass die sonst mit dem Auftraggeber insoweit getroffenen
Vereinbarungen sowie die ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch von den Auftragsverarbeitern
eingehalten werden. Er hat dies dem Auftraggeber auf dessen Wunsch nachzuweisen.
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Der Auftragnehmer vereinbart mit sämtlichen Unterauftragnehmern eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der
Auftraggeber – im Falle, dass der Auftragnehmer faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig
ist – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragnehmer anzuweisen, die
personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.
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Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an Unterauftragnehmer und deren erstmaliges
Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
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Eine weitere Auslagerung durch Unterauftragnehmer ist unzulässig.
§ 11. Verstöße des Auftragnehmers
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften,
gegen die getroffenen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen unverzüglich, in Textform mitzuteilen. Die
entsprechende Meldung soll zumindest die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO definierten Informationen umfassen.
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Jegliche, etwaige erforderliche Meldung an eine Aufsichtsbehörde oder Benachrichtigung betroffener Personen
obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird hieran im erforderlichen Umfang mitwirken.
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Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, den Verstoß im erforderlichen Umfang unverzüglich aufzuklären und dem
Auftraggeber eine entsprechende Dokumentation zu überlassen. Die Dokumentation hat eine Darstellung zu umfassen,
welche Maßnahmen der Auftragnehmer ergriffen hat, um weitere Verstöße zu unterbinden und warum er der Auffassung
ist, dass die ergriffenen Maßnahmen ausreichend sind, um den Vorgaben dieser Vereinbarung und der gesetzlichen
Vorschriften zu genügen.
§ 12. Vergütungsansprüche
Dem Auftragnehmer steht für die von ihm unter dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen kein gesondertes Entgelt zu,
sofern nicht an anderer Stelle in dieser Vereinbarung vereinbart. Insbesondere stehen dem Auftragnehmer keine
Vergütungsansprüche für Unterstützungsleistungen im Rahmen von Kontrollen durch den Auftraggeber gem. § 9 dieser
Vereinbarung zu.
§ 13. Haftung
Die Haftung der Parteien richtet sich nach den Vereinbarungen des Hauptvertrages. Die unmittelbare Haftung der
Parteien gegenüber einer betroffenen Person aus gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes bleibt unberührt.
§ 14. Folgen der Beendigung dieser Vereinbarung
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Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer
sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers datenschutzgerecht zu löschen/vernichten oder an
diesen zu übergeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung
der personenbezogenen Daten besteht.
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Test- und Ausschussmaterial ist zu vernichten.
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Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB
hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.
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Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer
entsprechend den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren.
§ 15. Schlussbestimmungen
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Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht im Fall von Widersprüchen dem Hauptvertrag vor.
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Im Übrigen gelten die Schlussbestimmungen des Hauptvertrags.
Anlage A – Auftragsgegenstand, Datenkategorien, betroffene Personengruppen, Sonderregelungen, Regelungen zur Laufzeit
Anlage B – Technische und organisatorische Maßnahmen
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| Ort, Datum |
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(Vertretungsberechtigter des Auftraggebers) |
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gez. Paul Albrecht, Richard Albrecht, Nico Tjarks |
| Ort, Datum |
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(Geschäftsführer, Hompage Helden GmbH) |
[Diese Vereinbarung ist ohne Unterschrift gültig]